Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Hofheim-Langenhain e. V. – in der Fassung nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. April 2025.
Präambel
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung verallgemeinernd das generische Maskulinum verwendet. Die Mitgliedschaft in diesem Verein ist jedoch geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können Personen jeden Geschlechts betraut werden.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Hofheim-Langenhain e. V.“.
- Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und ist unter der lfd. Nr. 12114 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.
- Sitz des Vereins ist 65719 Hofheim am Taunus.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Mittelverwendung und Mittelaufbringung
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerwehrwesens des Stadtteils Hofheim-Langenhain. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Unterstützung der Einsatzabteilung, der Ehren- und Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr und der Kindergruppe der Stadtteilfeuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
- die Aufklärung und Beratung der zuständigen öffentlichen und privaten Stellen zum Brandschutz;
- die Werbung für den Brandschutz sowie die Gewinnung interessierter Einwohner für die Stadtteilfeuerwehr;
- die Pflege der Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes sowie die Herstellung kameradschaftlicher Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins sowie zu anderen Feuerwehren und befreundeten Vereinen durch geeignete Maßnahmen wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken.
- Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht durch
- jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist;
- freiwillige Zuwendungen;
- Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln;
- Erlöse aus Vereinsaktivitäten.
§ 3 Mitgliedschaft und Mitgliedskategorien
- Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können Personen jeden Geschlechts betraut werden.
- Der Verein gliedert sich in folgende Mitgliedskategorien:
- aktive Mitgliedschaft als
- aa) Mitglied der Einsatzabteilung;
- bb) Mitglied der Jugendfeuerwehr;
- cc) Mitglied der Kindergruppe.
- passive Mitgliedschaft als
- aa) förderndes Mitglied;
- bb) Mitglied der Ehren- und Altersabteilung;
- cc) Ehrenmitglied.
- aktive Mitgliedschaft als
- Die aktive Mitgliedschaft im Verein steht ausschließlich natürlichen Personen offen. Voraussetzung ist deren Zugehörigkeit zu einer der unter Nr. 2 a) aufgeführten Abteilungen der Stadtteilfeuerwehr gemäß der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Hofheim am Taunus.
- Die passive Mitgliedschaft im Verein steht sowohl natürlichen als auch juristischen Personen offen. Voraussetzung ist deren Unbescholtenheit.
- Scheidet ein aktives Vereinsmitglied aus den unter Nr. 2 a) aufgeführten Abteilungen der Stadtteilfeuerwehr vollständig aus, erfolgt eine automatische Umstellung auf die passive Mitgliedschaft als förderndes Mitglied. Ist das Ausscheiden mit einer Übernahme in die Ehren- und Altersabteilung der Stadtteilfeuerwehr gemäß der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Hofheim am Taunus verbunden, erfolgt eine automatische Umstellung auf die passive Mitgliedschaft als Mitglied der Ehren- und Altersabteilung.
- Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vereinsvorstands durch die Mitgliederversammlung.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Verwendung des bereitgestellten Aufnahmeantrags zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann zum Ende jeden Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist verlängert sich die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des folgenden Geschäftsjahres.
- Die Mitgliedschaft endet automatisch
- mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen;
- mit Fristablauf, sofern das Mitglied mit mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Fristsetzung den Rückstand nicht beglichen hat.
- Verstößt ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder verliert es die bürgerlichen Ehrenrechte, kann ein Ausschluss aus dem Verein erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vereinsvorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vereinsvorstands durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden.
- Im Fall des Ausschlusses aus dem Verein oder der Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist der Vereinsvorstand zur Anhörung des Betroffenen verpflichtet. Der Ausschluss bzw. die Aberkennung ist dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben und zu begründen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
- Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins offen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
- Die Mitglieder sind zur Zahlung ihrer jährlichen Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Ausgenommen von der Beitragszahlungspflicht sind Ehrenmitglieder sowie aktive Mitglieder der Kindergruppe und der Jugendfeuerwehr.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung;
- der Vereinsvorstand;
- der geschäftsführende Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung, Aufgaben und Verfahrensordnung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
- In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vereinsvorstand einzuberufen ist. Ferner ist der Vereinsvorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, sofern es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen auf mindestens einem der folgenden Wege zu erfolgen:
- durch Veröffentlichung der Einladung im Bekanntmachungsblatt, welches die Kreisstadt Hofheim am Taunus in ihrer Hauptsatzung für öffentliche Bekanntmachungen bestimmt hat;
- durch Veröffentlichung der Einladung auf der Internetseite des Vereins;
- durch schriftliche Einladung aller Mitglieder mittels einfachem Brief oder, sofern dem Verein auch eine E-Mail-Adresse des Mitglieds bekanntgegeben wurde, mittels E-Mail an die dem Verein letztbekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds.
- Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden des Vereins schriftlich mitgeteilt werden.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
- die Genehmigung der Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres und die Entlastung des Vereinsvorstands einschließlich des geschäftsführenden Vorstands;
- die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 9 Nr. 1 a) für eine Amtszeit von 5 Jahren;
- die Wahl der Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr (mindestens 2);
- die Festsetzung der Mindesthöhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und die Beschlussfassung zum Verfügungsrecht des Vereinsvorstands über die Mittel des Vereins;
- die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften;
- die Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.
- Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich als Präsenzveranstaltung durchzuführen und der Versammlungsort ist in der Einladung bekanntzugeben. In Ausnahmesituationen kann der Vereinsvorstand jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne physische Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung). Bei der Durchführung als Online-Mitgliederversammlung ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen können. Beschlussfassungen, für die nach dieser Satzung keine einfache Stimmmehrheit ausreicht, sind bei einer Online-Mitgliederversammlung unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter geleitet. Sollten beide nicht anwesend sein, ist ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung zu wählen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 17. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch für Satzungsänderungen, die die Änderung der Zwecke des Vereins zum Inhalt haben.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
- Wahlberechtigt sowie wählbar sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 17. Lebensjahr vollendet haben. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
- Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Steht jedoch nur ein Vorschlag zur Wahl, kann auf Antrag aus der Mitgliederversammlung, sofern niemand widerspricht, offen durch Handzeichen gewählt werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer mit Unterschrift zu bescheinigen ist. Protokollführer ist der 1. oder 2. Schriftführer. Sollten beide nicht anwesend sein, ist ein Protokollführer von der Mitgliederversammlung zu wählen.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 9 Vereinsvorstand, Aufgaben und Sitzungsordnung
- Der Vereinsvorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
- Vorstandsmitglieder gemäß Wahl durch die Mitgliederversammlung
- aa) dem Vorsitzenden des Vereins;
- bb) dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins;
- cc) dem 1. Rechnungsführer;
- dd) dem 2. Rechnungsführer;
- ee) dem 1. Schriftführer;
- ff) dem 2. Schriftführer;
- gg) den Beisitzern (mindestens 1 und maximal 3).
- Vorstandsmitglieder kraft ihres Amtes bei der Stadtteilfeuerwehr
- aa) dem Wehrführer;
- bb) dem stellvertretenden Wehrführer.
- Vorstandsmitglieder gemäß Wahl durch die Mitgliederversammlung
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder gemäß Nr. 1 a) beträgt 5 Jahre. Sie bleiben so lange kommissarisch im Amt, bis von der Mitgliederversammlung deren Nachfolger gewählt wurden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit vorzeitig aus (z. B. durch Rücktritt oder Tod), findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit der Vorstandsmitglieder gemäß Nr. 1 a) statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben kommissarisch von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder gemäß Nr. 1 b) läuft so lange, wie sie das entsprechende Amt bei der Stadtteilfeuerwehr und nicht zugleich ein Vorstandsamt gemäß Nr. 1 a) innehaben.
- Die Aufgaben des Vereinsvorstands sind
- die Einberufung und Organisation von Mitgliederversammlungen;
- die Umsetzung der von der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse;
- die Beratung und Beschlussfassung zu allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind;
- das Vorschlagswesen für die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie für die Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften;
- die Entscheidung über Vereinsausschlüsse;
- die fortgesetzt angemessene Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten.
- Die Sitzungen des Vereinsvorstands werden vom Vorsitzenden des Vereins einberufen, so oft es die Interessen des Vereins erfordern. Vorstandssitzungen können als Präsenzveranstaltung oder ohne physische Anwesenheit an einem Sitzungsort (Online-Vorstandssitzung) durchgeführt werden. Bei der Durchführung als Online-Vorstandssitzung ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen können.
- Der Vorsitzende des Vereins kann zu Vorstandssitzungen weitere Personen einladen, wenn er dies wegen besonderer Tagesordnungspunkte für erforderlich hält (Berater). Als Berater können auch Nicht-Mitglieder eingeladen werden.
- Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden des Vereins oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter geleitet.
- Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ist jedoch weder der Vorsitzende des Vereins noch dessen Stellvertreter anwesend, ist der Vereinsvorstand generell nicht beschlussfähig.
- Stimmberechtigt ist jedes anwesende Vorstandsmitglied. Das gilt auch für den Wehrführer und den stellvertretenden Wehrführer, wenn diese gemäß Nr. 1 b) lediglich kraft ihres Amtes bei der Stadtteilfeuerwehr dem Vereinsvorstand angehören. Berater gemäß Nr. 6 haben kein Stimmrecht.
- Der Vereinsvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vereins.
- Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer mit Unterschrift zu bescheinigen ist. Protokollführer ist der 1. oder 2. Schriftführer. Sollten beide nicht anwesend sein, ist ein anderes Vorstandsmitglied als Protokollführer zu bestimmen. Das Sitzungsprotokoll ist jedem Vorstandsmitglied spätestens vor der nächsten Vorstandssitzung zur Verfügung zu stellen.
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden des Vereins,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins und
- dem 1. Rechnungsführer.
- Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung sowie des Vereinsvorstands.
- Der geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung des Vereins hat durch mindestens 2 der in Nr. 1 aufgeführten Personen gemeinsam zu erfolgen.
§ 11 Rechnungswesen
- Der 1. Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung aller Kassengeschäfte des Vereins verantwortlich.
- Auszahlungen über einen Betrag in Höhe von 250,00 € oder mehr darf der 1. Rechnungsführer nur leisten, wenn der Vorsitzende des Vereins oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und/oder nach dem vom Vereinsvorstand beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für die Ausgabezwecke vorgesehen sind.
- Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
- Am Ende des Geschäftsjahres legt der 1. Rechnungsführer gegenüber den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern Rechnung.
- Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der keine anderen Beschlüsse gefasst werden.
- Der Verein wird aufgelöst, sofern zu der hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder erscheinen und diese mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
- Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann nach Ablauf 1 Monats eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hofheim am Taunus, die es unmittelbar und ausschließlich für den Brandschutz im Stadtteil Langenhain zu verwenden hat. Den Vereinsmitgliedern stehen in beiden Fällen keine Anteile des Vereinsvermögens zu.
§ 13 Datenschutz und personenbezogene Daten
- Bei Aufnahme eines Mitglieds erfasst der Verein nachfolgende persönliche Daten des Mitglieds, ohne die eine Mitgliedschaft im Verein nicht begründet werden kann: Name (Vor- und Nachname), Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum, Eintrittsdatum und Mitgliedskategorie. Diese Daten benötigt der Verein für die eindeutige Identifikation, für die Kommunikation, für die Ermittlung von Zeiträumen der Vereinszugehörigkeit und Gratulationsterminen (z. B. Vereinsjubiläen, runde Geburtstage) sowie für die Zuordnung des Mitglieds. Soll der Mitgliedsbeitrag mittels Lastschrift eingezogen werden, ist zudem die Erfassung der Bankverbindung (Kontoinhaber, IBAN, BIC) des Mitglieds zwingend erforderlich. Zusätzlich werden bei der Aufnahme nachfolgende weitere Kommunikationsdaten des Mitglieds erfasst, soweit diese im Aufnahmeantrag vom Mitglied freiwillig angegeben werden: E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Diese Daten werden vom Verein ausschließlich für die Kommunikation mit dem Mitglied verwendet. Während der Mitgliedschaft erfasst der Verein zudem Änderungen beim Mitgliedsstatus (z. B. Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft, Ernennung zum Ehrenmitglied), vorgenommene Ehrungen sowie Zeiträume von innerhalb des Vereins ausgeübten Ämtern und Funktionen.
- Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke aus dieser Satzung gemäß den Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Die gespeicherten Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an Dritte ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben (z. B. Mitgliederverwaltung) wahrzunehmen haben.
- Der 1. und 2. Rechnungsführer dürfen die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen. Die Daten der als Mitglied einer Abteilung der Stadtteilfeuerwehr geführten aktiven Mitglieder dürfen an den zuständigen Amtsträger der Stadtteilfeuerwehr (Wehrführer, Jugendwart, Leiter der Kindergruppe) zwecks Überprüfung der Zugehörigkeit übermittelt werden.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten, auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung und Einschränkung der Verarbeitung sowie auf Widerspruch.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die persönlichen Daten des Mitglieds gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main in Kraft und ersetzt die bisherige Vereinssatzung in der Fassung nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.11.2021.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 27.04.2025. Die Eintragung der Neufassung in das Vereinsregister erfolgt nach Anmeldung; das Eintragungsdatum wird nach erfolgter Eintragung ergänzt.
